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Einlauf an "Amnesie International" |
Ingo
Stawitz Am
Eichholz 45 in 25436 Uetersen. Tel. 04122/45651 / Fax 04122/47662,
E-Post: IngoStawitz@aol.com
Der ehemalige
Vorsitzende
Richter beim Landgericht Hamburg Dr. Günter Bertram
äußerte sich in der Neuen
Juristischen Wochenzeitschrift (NJW Heft 21/2005, Seite 1476 ff) wie
folgt:
„Paragraph
130 StGB
enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht damit
insoweit zur Verfassung
und Meinungsfreiheit im Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich
hier zu einer
Richtungsänderung durchringen und- über 60 Jahre nach dem
Ende des
„Dritten Reiches“ einen weitgetriebenen deutschen Sonderweg
verlassen, um zu normalen Maßstäben eines liberalen
Rechtsstaates
zurückzukehren.“
Überholte
Dogmen, vom Staat festgesetzte historische
Bewertungen, und die zur Aufrechterhaltung solcher Dogmen und
Bewertungen
geschaffenen Strafgesetze, haben in einer aufgeklärten Welt und in
einer
Demokratie überhaupt
keine
Existenzberechtigung. Egal wer davon den Nutzen oder den
Schaden hat,
oder aus welchen Motiven heraus, denn die Prinzipien, die ich am Anfang
aus der
UNO-Charta, aus der Deklaration der allgemeinen Menschenrechte, aus der
Europäischen Menschenrechtskonvention und aus dem Grundgesetz
erwähnt habe, dulden kein
Wegsehen und keine Indifferenz
Amnesty
International
Büro
Berlin
An
den Vorstand
Greifswalder
Str.4
10405
Berlin
Einsatz
zu Gunsten politisch Verfolgter in der BRD und in
Österreich
Sehr geehrte Damen und Herren!
Seit vielen
Jahrzehnten
verfolge ich die Bemühungen Ihrer Organisation zugunsten politisch
verfolgter
Personen.
Dabei handelte
es sich
meistens um Regimekritiker aus der ehemaligen Sowjetunion und aus
Ländern der
sogenannten „Dritten Welt“ mit repressiven Regierungen und Despoten an
ihren
Spitzen. Diese Bemühungen sind ehrenwert und adeln Ihre
Organisation. Jedoch
gibt es auch einen Wermutstropfen, der den reinen Wein trübt.
Es ist mir
aufgefallen, daß
es für Ihre Organisation fast immer nur um Personen ging, die
außerhalb der „westlichen
Wertegemeinschaft“ liegen, d.h. um Personen, die nicht Bürger von
Ländern
sind wie: Australien, Neuseeland, Kanada, den Vereinigten Staaten von
Amerika,
oder von Ländern der heutigen EU und um unser Land, die BRD. Dabei
handelt es
sich womöglich um einen tiefenpsychologischen Reflex, der den
Menschen der
westlichen Welt anerzogen wurde und automatisch suggeriert, daß
es politische
Verfolgungen nur außerhalb westlich orientierter Staaten gibt
bzw. daß diese nur
dort überhaupt denkbar sind? Liegt somit eine falsche Annahme
dergestalt zugrunde,
daß es politische Verfolgungen nur außerhalb sog.
demokratischer Staaten geben
kann bzw. geben darf?
Ich mache
hiermit auf das
Schicksal von Personen aufmerksam, die sich im
guten Glauben, nach eigenen persönlichen Erkenntnissen
und
Forschungen, sich seitens der Regierungen und der politischen Justiz
von
Ländern wie den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas,
Hollands, Österreichs
und der BRD einer Verfolgung und Aburteilung ausgesetzt wurden bzw.
noch
ausgesetzt sind.
Diese Personen
wurden in einer
weltweiten, offensichtlich von langer Hand geplanten, konspirativen
Aktion
festgenommen, sie wurden in einigen Fällen deportiert und sind
seit einigen
Wochen in den Gefängnissen der BRD und Österreichs
festgesetzt.
Bevor ich auf
die Namen und
die einzelnen Schicksale eingehe, darf ich folgende internationalen,
nationalen
und demokratischen Grundsätze und Bürgerrechte ins
Gedächtnis rufen:
UNO
Charta
Art.
1 (Ziele der Vereinten Nationen), Abs.3: eine
internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale
Probleme
wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu
lösen und die Achtung vor den
Menschenrechten und
Grundfreiheiten für
alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der
Sprache oder
der Religion zu fördern
und zu festigen.
Art.
2 (Grundsätze), Abs.2: Alle Mitglieder
erfüllen, um ihnen allen die aus der
Mitgliedschaft
erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die
Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.
Die
allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Art.
2
Jeder
hat Anspruch auf die in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten ohne
irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer
oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder
sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt, oder
sonstigem Stand.
Des
weiteren darf kein Unterschied gemacht werden aufgrund der
politischen , rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder
Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses
unabhängig ist,
unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in
seiner
Souveränität eingeschränkt ist.
Art.
7
Alle
Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne
Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch
das Gesetz. Alle
haben
Anspruch auf
gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese
Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu
einer derartigen Diskriminierung.
Art.
8
Jeder
hat Anspruch auf einen wirksamen
Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen
Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem
Gesetz
zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Art.
10
Jeder
hat bei
der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn
erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch
auf ein gerechtes und
öffentliches Verfahren
vor einem
unabhängigen und unparteiischen
Gericht.
Art.
14
1.
Jeder
hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl
zu suchen und zu genießen.
Art.
18
Jeder
hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens-
und Religionsfreiheit; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, seine Religion oder
Überzeugung zu wechseln, sowie
die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen,
öffentlich oder
privat durch Lehre,
Ausübung,
Gottesdienst und Kulthandlungen zu
bekennen.
Art.
19
Jeder
hat das Recht
auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses
Recht schließt die
Freiheit ein, Meinungen ungehindert
anzuhängen sowie
über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf
Grenzen, Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu
verbreiten.
Europäische
Menschenrechtskonvention
Art.
10
(1)
Jede
Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt
die
Meinungsfreiheit und die
Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne
Rücksicht auf Staatsgrenzen zu
empfangen und weiterzugeben.
Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-,
Fernsehen- oder
Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
Diese
Grundsätze sind auch
übergegangen in das Grundgesetz der BRD:
Grundgesetz
Art.
25 (Völkerrecht Bestandteil des Bundesrechts) Die
allgemeinen
Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den
Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die
Bewohner des
Bundesgebietes.
Art.
1 (Schutz der Menschenwürde) Abs. 2: Das
deutsche Volk
bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als
Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt.
Art.
3 (Gleichheit vor dem Gesetz) Abs. 3: Niemand darf
wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse,
seine Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen
oder
politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Art.
4 (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit,
Kriegsdienstverweigerung) Abs. 1: Die
Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die
Freiheit des religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnisses sind
unverletzlich.
Art.
5 (Meinungs- und Pressefreiheit; Freiheit der Kunst und
der Wissenschaft) Abs. 1: Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild
frei zu
äußern und zu verbreiten und sich aus den allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert
zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung
durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur
findet nicht statt.
(Alle
kursiven und blauen Hervorhebungen durch den
Verfasser)
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Die
Personen, die politisch verfolgt werden:
1.
Ernst
Zündel
2.
Germar
Rudolf
3.
Siegfried
Verbeke
4.
David
Irving
Ernst
Zündel
Ernst
Zündel stammt aus dem
Schwarzwald und wanderte mit 19 Jahren nach Kanada aus. Er lebte dort
viele
Jahre, bis ihm die dort übliche Hetze gegen Deutsche irgendwann
einfach zuviel
wurde und er Fragen zu stellen begann. Er beschäftigte sich mit
der jüngsten
Zeitgeschichte und insbesondere mit dem, was man heute als Holocaust
bezeichnet,
da diese Sache -nach seiner Meinung- die Grundlage aller Entrechtungen
der
Deutschen bis zum heutigen Tage bildet. Herr Zündel stellte
die Zahl der 6
Millionen und die Tötungsart in Frage, nicht aber die Tatsache,
daß Juden im Dritten
Reich verfolgt und inhaftiert wurden.
Er publizierte
seine
Ansichten zu diesem Thema in seinem Samisdat-Verlag. Es kam zu einem
Prozeß in
Toronto, der weltweit für Schlagzeilen sorgte. Im Jahre 1985 wurde
er dafür in
erster Instanz verurteilt in der zweiten jedoch freigesprochen.
Anerkannte
Persönlichkeiten und Historiker wie Prof. Faurisson von der
Sorbonne
Universität in Paris und auch der britische Historiker David
Irving unterstützten
ihn im Prozeß.
Seit dieser Zeit
fürchtete
Ernst Zündel um sein Leben und schließlich ging er in die
USA, wo er mit seiner
Frau Dr. Ingrid Rimland bis vor kurzem lebte.
Unter
fadenscheinigen
Gründen wurde er verhaftet und nach Kanada in einer Nacht- und
Nebelaktion
überführt. Dort saß er ca. 12 Monate im Einzelarrest.
Mit der unglaubwürdigen
Begründung er stelle ein „nationales Sicherheitsrisiko“ für
Kanada
dar, wurde er am 01. März 2005 in die BRD deportiert.
Seitdem ist Herr
Zündel in
der JVA Mannheim inhaftiert und der Prozeß wird nach §130 Abs. 3 und Abs.4 StGB
(Volksverhetzung)
gegen ihn geführt.
Schon der erste
Prozeßtag
entwickelte sich zu einem Fiasko für den deutschen Rechtsstaat.
Der amtierende
Richter Dr. Ulrich Meinerzhagen machte Geschichte, indem er den
erschienenen
Verteidigern des angeklagten Zündel (Pflichtverteidigerin Silvia
Stolz,
Wahlverteidiger Jürgen Rieger und Dr. Heinrich Schaller sowie
Berater Horst
Mahler) Zwangsmaßnahmen und Strafverfahren androhte.
Entsprechende Anträge der Verteidiger
wurden beiseite gewischt. Richter Meinerzhagen machte deutlich,
daß jegliche „Volksverhetzung“
durch die
Verteidigung mit aller
Schärfe des Gesetzes
gestoppt würde. Er erklärte, daß die Verteidigung
Begriffe benutze und Dinge
nenne, mit denen sie sich selbst der Gefahr einer Anklage aussetze.
Da diese „Gefahr“ bei der RA Stolz
bestehe, müsse das Gericht ihre Bestellung widerrufen, was dann
auch geschah.
Lt. Richter Meinerzhagen sei auch der Wahlverteidiger Rieger „nicht geeignet“, da dieser
selbst
revisionistische Ansichten vertrete. Auch Dr. Schaller wurde verwiesen,
da er „zu alt“ sei!
Am 15.11.2005
wurde das
Verfahren und die weiteren Verhandlungstermine ausgesetzt. Ein neuer
Pflicht-verteidiger
wird berufen!
Hier steht
eindeutig fest,
daß eine echte Verteidigung des Angeklagten nicht
erwünscht ist und das Urteil für Herrn Zündel
schon längst in der Schublade
liegt. Es
stellt sich die Frage, ob sich ein kompetenter RA noch finden wird, der
sich in
der komplizierten Materie der geschichtlichen Ereignisse und Prozesse
zurechtfindet
und auch wirklich alles juristische Können zur Verteidigung seines
Mandanten riskieren
kann/wird/darf?
Germar
Rudolf
Germar Rudolf
schloß sein
Studium für Chemie in Bonn im Jahre 1989 ab und erhielt Ende
Oktober 1990 eine
Anstellung am renommierten Max-Planck-Institut in Stuttgart. Dort
erstellte er
im Auftrage eines Anwaltes ein Gutachten über die Bildung und
Nachweisbarkeit
von Cyanidverbindungen anhand von Mauerproben und Gesteinsresten aus
Ausschwitz, die er vom Fresinius-Institut auf Zyklon-B Verbindungen
untersuchen
ließ.
Da dieses
Gutachten in
seinen Folgerungen nicht der allgemeinen historischen Wiedergabe
entsprach,
wurde ihm gekündigt. Das Landgericht in Stuttgart verurteilte ihn
im Jahre 1995
für die Veröffentlichung und nicht für die Erstellung
des sog.
„Rudolf-Gutachtens“ für insgesamt 14 Monate ohne Bewährung. Durch
dieses für ihn
unverständliche Geschehen, schrieb er unter dem Pseudonym Ernst
Gaus sein
erstes Buch (Grundlagen der Zeitgeschichte – ein Handbuch über
strittige
Fragen des 20. Jahrhunderts) das später beschlagnahmt und
eingezogen wurde,
obwohl er je ein Expl. an alle Bundestagsabgeordnete geschickt hatte,
und darum
bat, ihm mitzuteilen, ob es fehlerhafte Darstellungen darin gäbe.
Keiner hat geantwortet.
Sein Verleger Grabert wurde zu 30.000 DM Strafe verurteilt.
Um seiner
Haftstrafe für ein
Meinungsdelikt zu entgehen flüchtete
Rudolf im Jahr 1996 nach Spanien und dann nach England, wo er die
„Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung“ herausgab.
Später
ging er in die USA, wo er am 19.10.2004 eine US-Amerikanerin heiratete und politisches Asyl beantragte.
Nachdem der
Asylantrag im
Nov. 2004 abgelehnt worden war, wurde Rudolf am 19.10.2005 an die BRD
ausgeliefert. Seitdem sitzt er im JVA in Stammheim/Stuttgart ein.
Es
ist zu befürchten, daß der inquisitorische §130 StGB zur Anwendung kommt.
Siegfried
Verbeke
Der belgische
Verleger und
Herausgeber von Veröffentlichungen der Stiftung „Vrij Historisch
Onerzoek“ (VHO)
wurde schon seit
Jahren in
Belgien verfolgt, weil die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu
Geschehnissen im
Dritten Reich nicht den offiziellen Darstellungen entsprachen. In
Belgien wurde
er deshalb schon rechtskräftig verurteilt. Trotzdem stellte die
Staatsanwaltschaft Mannheim einen Auslieferungsantrag nach
Maßgabe des (vom
Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig festgestellten)
Europäischen
Haftbefehls. Die deutsche Staatsanwaltschaft meinte zuständig zu
sein, da die
Internetseiten des Herrn Verbeke auch in der BRD abrufbar gewesen
seien.
Belgien lehnte die Auslieferung ab, da es rechtlich nicht möglich
sei zwei Mal
für die gleiche Sache verurteilt zu werden. Doch beim Aufenthalt
in Holland, wo
der Europ. Haftbefehl gesetzeskraft erlangt hatte, wurde er Anfang 2005
auf dem
Flughafen Schiphol verhaftet. Am 25.10.2005 gab das Amsterdamer Gericht
grünes
Licht für die Abschiebung in die BRD. Er sitzt seit über 4
Monaten für ein Meinungsdelikt
in der JVA Heidelberg oder
JVA Mannheim. Auch in dem Fall Verbeke dürfte der §130 StGB die
Grundlage der Anklage bilden.
David
Irving
Der
international
anerkannte Historiker David Irving ist für seine vielen
Bücher zu
geschichtlichen Themen weltweit geschätzt aber auch von einigen
Interessensgruppen gefürchtet. Das scheint in der Natur der Sache
zu liegen,
wenn man nach seinem besten
Gewissen
schreibt und sich keinen Interessensgruppen unterordnet oder Dogmen
verpflichtet ist.
Schon im Jahre
1989 wurde
Haftbefehl gegen Irving in Österreich erlassen. Er hatte das
“Verbrechen“ begangen, in 2 Vorträgen Dinge zu behaupten, die
gegen
die festgeschriebene Version des Holocaust im Dritten Reich
verstießen.
Aufgrund seiner Recherchen und Bewertungen war er zu anderen
Ergebnissen
gelangt als sonst üblich. Er wurde nach kurzer Zeit des Landes
verwiesen und nach
England zurückgeführt.
Nach mehrmaligen
unbehelligten Reisen nach Österreich in den vergangenen Jahren,
befolgte Irving
eine Einladung der Burschenschaft „Olympia“. Im Dezember 2005 wurde
er auf einem Autobahnabschnitt in der Steiermark von der
Autobahnpolizeiinspektion Hartberg verhaftet.
Die
Staatsanwaltschaft Wien
wirft dem Historiker sog. „nationalsozialistische
Wiederbetätigung“ im Sinne des §3g Verbotsgesetz
vor. Im Falle einer Verurteilung drohen dem Mann ein bis 10 Jahre
Freiheitsentzug.
Sollte das Gericht eine sog. „besondere Gefährlichkeit“ des
Täters
feststellen, könnten bis zu 20 Jahre verhängt werden.
Der
Prozeß soll unter dem Vorsitz des Richters Peter Liebetreu, der
schon für harte
Urteile in Sachen 3g aufgefallen
ist, im Februar 2006 stattfinden.
In allen vier
oben
genannten Fällen wird ganz offensichtlich gegen eine Vielzahl der
Grundsätze der
UNO-Charta, der Menschenrechtserklärung der UNO, der
Europäischen
Menschenrechtskonvention und des Grundgesetzes der BRD eklatant
verstoßen. Das
ist sicherlich auch bei der Verfassung Österreichs der Fall.
Da es in den
letzten Jahren
Hunderte von ähnlichen Fällen gegeben hat, die aufgrund der
besonderen
Nachkriegsgesetzgebung in der BRD und in Österreich nur deswegen
verurteilt wurden,
weil sie zu anderen Ergebnissen in der Geschichtsforschung gekommen
sind bzw.
diese Auffassungen dann öffentlich verbreitet haben, ist zu
befürchten, daß es
gerade bei den in diesem Schreiben aufgeführten vier
bedeutungsvollen Personen
zu Verurteilungen kommen wird, weil es so vom übergeordneten
politischen System verlangt wird.
Dabei macht dieses System auch
Unterschiede, je
nachdem wer diese
Auffassungen
erarbeitet oder öffentlich ausspricht. So sieht das System z. B.
von einer
Verfolgung folgender Personen ab:
Norman
Finkelstein, Politologe jüdischer
Abstammung aus New
York in seinem Werk „Die Holocaust Industrie“ Piper Verlag
J.G.
Burg, Jüdischer Funktionär
in seinen Werken:
„Schuld und Schicksal“ Schütz Verlag sowie
„Sündenböcke“ Ederer Verlag
Paul
Rassinier, französischer Jude und
Widerstandskämpfer
sowie ehemaliger Insasse im KL Buchenwald in seinem Werk „Was ist
Wahrheit?“ Druffel Verlag
Aber auch
Nichtjuden
gehören dazu wie zum Beispiel:
Fritjof
Meyer, Leitender Spiegel-Redakteur und
Dipl. Politologe
mit seiner Veröffentlichung in der Zeitschrift "Osteuropa" Nr. 5,
Seiten 631 bis
641 im Jahre 2002. Titel: "Die Zahl der Opfer von Ausschwitz. Neue
Erkenntnisse
durch neue Archivfunde". Die Herausgeberin ist die ehemalige
Bundestagspräsidentin Rita Süßmuth. In dem Werk des
Fritjof Meyer wird die Zahl
der Ausschwitz-Opfer um 90% reduziert!
Interessant
hierbei ist,
daß David Irving, Ernst Zündel, Germar Rudolf und Siegfried
Verbeke die neuen
Erkenntnisse schon lange vor Fritjof Meyer erkannt und
veröffentlicht haben.
Dafür sollen sie jetzt abgeurteilt und aus dem Verkehr gezogen
werden, obwohl
die deutsche Justiz, wie gesagt, auf eine Anklage wegen §130 StGB
gegen Fritjof
Meyer oder Rita Süßmuth verzichtet.
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Die
Vorgänge in Bezug auf
diejenigen, die das offizielle Geschichtsbild der Nachkriegsordnung der
Siegermächte in Frage stellen, erinnern an die Inquisition des
Mittelalters. Auch
damals geschah das unfaßbare Unrecht in Formen des Rechts,
des Rechtes der römisch-katholischen
Kirche und deren Unterstützer. Die Dogmen der Kirche sollten nicht
angetastet
werden und konnten sich gegen die Erkenntnisse der aufkommenden
Wissenschaften
nur mittels Feuer und Schwert eine gewisse Zeit lang erhalten, aber um
welchen
Preis?
In der
ehemaligen Sowjetunion wurden Leute wie Alexander Solschenizyn
oder Lew Kopelew zu Geisteskranken oder zu Verbrechern erklärt und
verfolgt
bzw. weggesperrt.
Heute ist es
ähnlich;
diejenigen, die von ihren selbstverständlichen und durch
internationale und
nationale Gesetze garantierten Menschenrechten Gebrauch machen und die heutigen Dogmen in Frage
stellen, werden
mittels „Sondergesetzen und Bestimmungen“ einfach kriminalisiert,
gesellschaftlich ausgegrenzt und abgeurteilt. Es stellt sich ohnehin
die Frage,
wieso geschichtliche Darstellungen mittels Strafgesetzen geschützt
werden müssen,
denn Spinnereien – sofern es sich um solche handel t- werden von
denkenden
und aufgeklärten Menschen als solche erkannt und erledigen sich
meist von
selbst.
Das
„Sondergesetz“
der Bundesrepublik Deutschland ist der §130 StGB, das „Sondergesetz“
Österreichs ist der
§3g Verbotsgesetz und die „Sonderbestimmung“
in beiden Ländern ist die sog.
„Offenkundigkeit“.
Für
Angeklagte, die sich in
dem Gestrüpp des §130 verfangen haben, ist es kaum
möglich, einer Verurteilung
zu entgehen, denn die Infragestellung allein stellt eine Art der
Blasphemie dar,
und die Offenkundigkeit läßt keine andere Deutung mehr zu
als die von
Staatswegen akzeptierte. Das heißt, wer nach diesem §130
angeklagt wird, ist
schon vor dem Prozeß so gut wir verurteilt, zumindest aber
gesellschaftlich
tot! Lediglich das Strafmaß muß noch festgesetzt werden.
Weiterhin ist die
Sonderfunktion dieses Gesetzes schon daran zu erkennen, daß es
nur in eine
Richtung wirkt, d.h. es schützt allein die Stellung der
Minderheiten in
Deutschland. Wenn durch das Bildungssystem der BRD irregeleitete
Jugendliche
ihre „volksverhetzenden“ Parolen wie
„Deutschland verrecke!“
irgendwo aufsprühen, bleibt das immer ohne Folgen. Es richtet sich
hierbei doch
nur gegen die
Mehrheitsbevölkerung
nämlich, gegen die Deutschen.
Bei diesem
§130 StGB ist
die Legitimität schon seit Jahren Gegenstand juristischer
Diskussionen, denn
Sondergesetze sind eben schon immer Instrumente zur Disziplinierung
bestimmter
Gruppen und/oder Personen gewesen und deshalb verstoßen sie gegen
die
allgemeinen Sitten.
Der ehemalige
Vorsitzende
Richter beim Landgericht Hamburg Dr. Günter Bertram
äußerte sich in der Neuen
Juristischen Wochenzeitschrift (NJW Heft 21/2005, Seite 1476 ff) wie
folgt:
„Paragraph 130
StGB
enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht damit
insoweit zur Verfassung
und Meinungsfreiheit im Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich
hier zu einer
Richtungsänderung durchringen und- über 60 Jahre nach dem
Ende des
„Dritten Reiches“ einen weitgetriebenen deutschen Sonderweg
verlassen, um zu normalen Maßstäben eines liberalen
Rechtsstaates
zurückzukehren.“
Überholte
Dogmen, vom Staat
festgesetzte historische Bewertungen, und die zur Aufrechterhaltung
solcher Dogmen
und Bewertungen geschaffenen Strafgesetze haben in einer
aufgeklärten Welt und
in einer Demokratie überhaupt
keine
Existenzberechtigung. Egal wer davon den Nutzen oder den
Schaden hat,
oder aus welchen Motiven heraus, denn die Prinzipien, die ich am Anfang
aus der
UNO-Charta, aus der Deklaration der allgemeinen Menschenrechte, aus der
Europäischen Menschenrechtskonvention und aus dem Grundgesetz
erwähnt habe, dulden kein
Wegsehen und keine Indifferenz.
In der Hoffnung
auf eine
baldige Antwort und auf entsprechende Maßnahmen seitens Ihrer
Organisation zu
Gunsten der vier Inhaftierten verbleibe ich mit freundlichen
Grüßen.
Ingo Stawitz
Uetersen den
27.12.2005
| 24.01.2006 |