Einlauf an "Amnesie International"


Eingabe an die Organisation "Amnesty International", die sich angeblich für politisch Verfolgte in aller Welt einsetzt, zugunsten einiger wegen Meinungsdelikten in Österreich und der BRD verfolgter Schutzhäftlinge.

In der BRD sitzen mehr Bürger wegen politischer Meinungsdelikte in teils langjähriger Haft als in der ehemaligen DDR. Die Grenze von zehntausend Häftlingen ist längst überschritten, ohne daß die Medien dies "merken".


Ingo Stawitz

Am Eichholz 45 in 25436 Uetersen. Tel. 04122/45651 / Fax 04122/47662, E-Post: IngoStawitz@aol.com

 
 


Der ehemalige Vorsitzende Richter beim Landgericht Hamburg Dr. Günter Bertram äußerte sich in der Neuen Juristischen Wochenzeitschrift (NJW Heft 21/2005, Seite 1476 ff) wie folgt:

 

„Paragraph 130 StGB enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht damit insoweit zur Verfassung und Meinungsfreiheit im Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich hier zu einer Richtungsänderung durchringen und- über 60 Jahre nach dem Ende des „Dritten Reiches“ einen weitgetriebenen deutschen Sonderweg verlassen, um zu normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaates zurückzukehren.“

 

Überholte Dogmen, vom Staat festgesetzte historische Bewertungen, und die zur Aufrechterhaltung solcher Dogmen und Bewertungen geschaffenen Strafgesetze, haben in einer aufgeklärten Welt und in einer Demokratie  überhaupt keine Existenzberechtigung. Egal wer davon den Nutzen oder den Schaden hat, oder aus welchen Motiven heraus, denn die Prinzipien, die ich am Anfang aus der UNO-Charta, aus der Deklaration der allgemeinen Menschenrechte, aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und aus dem Grundgesetz erwähnt habe, dulden kein Wegsehen und keine Indifferenz 
 
 

 

Amnesty International

Büro Berlin

An den Vorstand

Greifswalder Str.4

10405 Berlin

 

 

Einsatz zu Gunsten politisch Verfolgter in der BRD und in Österreich

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!


Seit vielen Jahrzehnten verfolge ich die Bemühungen Ihrer Organisation zugunsten politisch verfolgter Personen.

Dabei handelte es sich meistens um Regimekritiker aus der ehemaligen Sowjetunion und aus Ländern der sogenannten „Dritten Welt“ mit repressiven Regierungen und Despoten an ihren Spitzen. Diese Bemühungen sind ehrenwert und adeln Ihre Organisation. Jedoch gibt es auch einen Wermutstropfen, der den reinen Wein trübt.

 

Es ist mir aufgefallen, daß es für Ihre Organisation fast immer nur um Personen ging, die außerhalb der „westlichen Wertegemeinschaft“ liegen, d.h. um Personen, die nicht Bürger von Ländern sind wie: Australien, Neuseeland, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, oder von Ländern der heutigen EU und um unser Land, die BRD. Dabei handelt es sich womöglich um einen tiefenpsychologischen Reflex, der den Menschen der westlichen Welt anerzogen wurde und automatisch suggeriert, daß es politische Verfolgungen nur außerhalb westlich orientierter Staaten gibt bzw. daß diese nur dort überhaupt denkbar sind? Liegt somit eine falsche Annahme dergestalt zugrunde, daß es politische Verfolgungen nur außerhalb sog. demokratischer Staaten geben kann bzw. geben darf?

 

Ich mache hiermit auf das Schicksal von Personen aufmerksam, die sich im guten Glauben, nach eigenen persönlichen Erkenntnissen und Forschungen, sich seitens der Regierungen und der politischen Justiz von Ländern wie den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Hollands, Österreichs und der BRD einer Verfolgung und Aburteilung ausgesetzt wurden bzw. noch ausgesetzt sind. 

Diese Personen wurden in einer weltweiten, offensichtlich von langer Hand geplanten, konspirativen Aktion festgenommen, sie wurden in einigen Fällen deportiert und sind seit einigen Wochen in den Gefängnissen der BRD und Österreichs festgesetzt. 

Bevor ich auf die Namen und die einzelnen Schicksale eingehe, darf ich folgende internationalen, nationalen und demokratischen Grundsätze und Bürgerrechte ins Gedächtnis rufen:

 

UNO Charta

 

Art. 1 (Ziele der Vereinten Nationen), Abs.3: eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen.

Art. 2 (Grundsätze), Abs.2: Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.

 

Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte

 

Art. 2

Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt, oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden aufgrund der politischen , rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

 

Art. 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch  auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

 

Art. 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

 

Art. 10

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

 

Art. 14

1.       Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

 

Art. 18

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

 

Art. 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen, Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.  

 

 

Europäische Menschenrechtskonvention

 

Art. 10

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernsehen- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

 

 

Diese Grundsätze sind auch übergegangen in das Grundgesetz der BRD:

 

 

 

Grundgesetz

 

Art. 25 (Völkerrecht Bestandteil des Bundesrechts) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes  sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

 

Art. 1 (Schutz der Menschenwürde) Abs. 2: Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

 

Art. 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) Abs. 3: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seine Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Art. 4 (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung) Abs. 1: Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

 

Art. 5 (Meinungs- und Pressefreiheit; Freiheit der Kunst und der Wissenschaft) Abs. 1: Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus den allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

 

(Alle kursiven und blauen Hervorhebungen durch den Verfasser)

 

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

 

 

Die Personen, die politisch verfolgt werden:

 

1.      Ernst Zündel

2.      Germar Rudolf

3.      Siegfried Verbeke

4.      David Irving

 

 

Ernst Zündel

Ernst Zündel stammt aus dem Schwarzwald und wanderte mit 19 Jahren nach Kanada aus. Er lebte dort viele Jahre, bis ihm die dort übliche Hetze gegen Deutsche irgendwann einfach zuviel wurde und er Fragen zu stellen begann. Er beschäftigte sich mit der jüngsten Zeitgeschichte und insbesondere mit dem, was man heute als Holocaust bezeichnet, da diese Sache -nach seiner Meinung- die Grundlage aller Entrechtungen der Deutschen bis zum heutigen Tage bildet.  Herr Zündel stellte die Zahl der 6 Millionen und die Tötungsart in Frage, nicht aber die Tatsache, daß Juden im Dritten Reich verfolgt und inhaftiert wurden.

Er publizierte seine Ansichten zu diesem Thema in seinem Samisdat-Verlag. Es kam zu einem Prozeß in Toronto, der weltweit für Schlagzeilen sorgte. Im Jahre 1985 wurde er dafür in erster Instanz verurteilt in der zweiten jedoch freigesprochen. Anerkannte Persönlichkeiten und Historiker wie Prof. Faurisson von der Sorbonne Universität in Paris und auch der britische Historiker David Irving unterstützten ihn im Prozeß.

Seit dieser Zeit fürchtete Ernst Zündel um sein Leben und schließlich ging er in die USA, wo er mit seiner Frau Dr. Ingrid Rimland bis vor kurzem lebte.

Unter fadenscheinigen Gründen wurde er verhaftet und nach Kanada in einer Nacht- und Nebelaktion überführt. Dort saß er ca. 12 Monate im Einzelarrest. Mit der unglaubwürdigen Begründung er stelle ein „nationales Sicherheitsrisiko“ für Kanada dar, wurde er am 01. März 2005 in die BRD deportiert.

Seitdem ist Herr Zündel in der JVA Mannheim inhaftiert und der Prozeß wird nach §130 Abs. 3 und Abs.4 StGB (Volksverhetzung) gegen ihn geführt.

Schon der erste Prozeßtag entwickelte sich zu einem Fiasko für den deutschen Rechtsstaat. Der amtierende Richter Dr. Ulrich Meinerzhagen machte Geschichte, indem er den erschienenen Verteidigern des angeklagten Zündel (Pflichtverteidigerin Silvia Stolz, Wahlverteidiger Jürgen Rieger und Dr. Heinrich Schaller sowie Berater Horst Mahler) Zwangsmaßnahmen und Strafverfahren androhte. Entsprechende Anträge der Verteidiger wurden  beiseite gewischt. Richter Meinerzhagen machte deutlich, daß jegliche „Volksverhetzung“ durch die Verteidigung mit aller Schärfe des Gesetzes gestoppt würde. Er erklärte, daß die Verteidigung Begriffe benutze und Dinge nenne, mit denen sie sich selbst der Gefahr einer Anklage aussetze.

Da diese „Gefahr“ bei der RA Stolz bestehe, müsse das Gericht ihre Bestellung widerrufen, was dann auch geschah. Lt. Richter Meinerzhagen sei auch der Wahlverteidiger Rieger „nicht geeignet“, da dieser selbst revisionistische Ansichten vertrete. Auch Dr. Schaller wurde verwiesen, da er „zu alt“ sei!

Am 15.11.2005 wurde das Verfahren und die weiteren Verhandlungstermine ausgesetzt. Ein neuer Pflicht-verteidiger wird berufen!

 

Hier steht eindeutig fest, daß eine echte Verteidigung des Angeklagten nicht erwünscht ist und das Urteil für Herrn Zündel schon längst in der Schublade liegt. Es stellt sich die Frage, ob sich ein kompetenter RA noch finden wird, der sich in der komplizierten Materie der geschichtlichen Ereignisse und Prozesse zurechtfindet und auch wirklich alles juristische Können zur Verteidigung seines Mandanten riskieren kann/wird/darf?

 

 

Germar Rudolf

Germar Rudolf schloß sein Studium für Chemie in Bonn im Jahre 1989 ab und erhielt Ende Oktober 1990 eine Anstellung am renommierten Max-Planck-Institut in Stuttgart. Dort erstellte er im Auftrage eines Anwaltes ein Gutachten über die Bildung und Nachweisbarkeit von Cyanidverbindungen anhand von Mauerproben und Gesteinsresten aus Ausschwitz, die er vom Fresinius-Institut auf Zyklon-B Verbindungen untersuchen ließ.

Da dieses Gutachten in seinen Folgerungen nicht der allgemeinen historischen Wiedergabe entsprach, wurde ihm gekündigt. Das Landgericht in Stuttgart verurteilte ihn im Jahre 1995 für die Veröffentlichung und nicht für die Erstellung des sog. „Rudolf-Gutachtens“ für insgesamt 14 Monate ohne Bewährung. Durch dieses für ihn unverständliche Geschehen, schrieb er unter dem Pseudonym Ernst Gaus sein erstes Buch (Grundlagen der Zeitgeschichte – ein Handbuch über strittige Fragen des 20. Jahrhunderts) das später beschlagnahmt und eingezogen wurde, obwohl er je ein Expl. an alle Bundestagsabgeordnete geschickt hatte, und darum bat, ihm mitzuteilen, ob es fehlerhafte Darstellungen darin gäbe. Keiner hat geantwortet. Sein Verleger Grabert wurde zu 30.000 DM Strafe verurteilt.

Um seiner Haftstrafe für ein Meinungsdelikt zu entgehen flüchtete Rudolf im Jahr 1996 nach Spanien und dann nach England, wo er die „Vierteljahreshefte für freie Geschichtsforschung“ herausgab. Später ging er in die USA, wo er am 19.10.2004 eine US-Amerikanerin heiratete und politisches Asyl beantragte.

Nachdem der Asylantrag im Nov. 2004 abgelehnt worden war, wurde Rudolf am 19.10.2005 an die BRD ausgeliefert. Seitdem sitzt er im JVA in Stammheim/Stuttgart ein.

Es ist zu befürchten, daß der inquisitorische §130 StGB zur Anwendung kommt.

 

Siegfried Verbeke

Der belgische Verleger und Herausgeber von Veröffentlichungen der Stiftung „Vrij Historisch Onerzoek“ (VHO)

wurde schon seit Jahren in Belgien verfolgt, weil die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu Geschehnissen im Dritten Reich nicht den offiziellen Darstellungen entsprachen. In Belgien wurde er deshalb schon rechtskräftig verurteilt. Trotzdem stellte die Staatsanwaltschaft Mannheim einen Auslieferungsantrag nach Maßgabe des (vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig festgestellten) Europäischen Haftbefehls. Die deutsche Staatsanwaltschaft meinte zuständig zu sein, da die Internetseiten des Herrn Verbeke auch in der BRD abrufbar gewesen seien. Belgien lehnte die Auslieferung ab, da es rechtlich nicht möglich sei zwei Mal für die gleiche Sache verurteilt zu werden. Doch beim Aufenthalt in Holland, wo der Europ. Haftbefehl gesetzeskraft erlangt hatte, wurde er Anfang 2005 auf dem Flughafen Schiphol verhaftet. Am 25.10.2005 gab das Amsterdamer Gericht grünes Licht für die Abschiebung in die BRD. Er sitzt seit über 4 Monaten für ein Meinungsdelikt in der JVA Heidelberg oder JVA Mannheim. Auch in dem Fall Verbeke dürfte der §130 StGB die Grundlage der Anklage bilden.  

 

David Irving 

Der international anerkannte Historiker David Irving ist für seine vielen Bücher zu geschichtlichen Themen weltweit geschätzt aber auch von einigen Interessensgruppen gefürchtet. Das scheint in der Natur der Sache zu liegen, wenn man nach seinem besten Gewissen schreibt und sich keinen Interessensgruppen unterordnet oder Dogmen verpflichtet ist.

Schon im Jahre 1989 wurde Haftbefehl gegen Irving in Österreich erlassen. Er hatte das “Verbrechen“ begangen, in 2 Vorträgen Dinge zu behaupten, die gegen die festgeschriebene Version des Holocaust im Dritten Reich verstießen. Aufgrund seiner Recherchen und Bewertungen war er zu anderen Ergebnissen gelangt als sonst üblich. Er wurde nach kurzer Zeit des Landes verwiesen und nach England zurückgeführt. 

Nach mehrmaligen unbehelligten Reisen nach Österreich in den vergangenen Jahren, befolgte Irving eine Einladung der Burschenschaft „Olympia“. Im Dezember 2005 wurde er auf einem Autobahnabschnitt in der Steiermark von der Autobahnpolizeiinspektion Hartberg verhaftet.

Die Staatsanwaltschaft Wien wirft dem Historiker sog. „nationalsozialistische Wiederbetätigung“ im Sinne des §3g Verbotsgesetz vor. Im Falle einer Verurteilung drohen dem Mann ein bis 10 Jahre Freiheitsentzug. Sollte das Gericht eine sog. „besondere Gefährlichkeit“ des Täters feststellen, könnten bis zu 20 Jahre verhängt werden.

Der Prozeß soll unter dem Vorsitz des Richters Peter Liebetreu, der schon für harte Urteile in Sachen 3g aufgefallen ist, im Februar 2006 stattfinden.

 

 

 

In allen vier oben genannten Fällen wird ganz offensichtlich gegen eine Vielzahl der Grundsätze der UNO-Charta, der Menschenrechtserklärung der UNO, der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Grundgesetzes der BRD eklatant verstoßen. Das ist sicherlich auch bei der Verfassung Österreichs der Fall.

 

Da es in den letzten Jahren Hunderte von ähnlichen Fällen gegeben hat, die aufgrund der besonderen Nachkriegsgesetzgebung in der BRD und in Österreich nur deswegen verurteilt wurden, weil sie zu anderen Ergebnissen in der Geschichtsforschung gekommen sind bzw. diese Auffassungen dann öffentlich verbreitet haben, ist zu befürchten, daß es gerade bei den in diesem Schreiben aufgeführten vier bedeutungsvollen Personen zu Verurteilungen kommen wird, weil es so vom übergeordneten politischen System verlangt wird.

 

Dabei macht dieses System auch Unterschiede, je nachdem wer diese Auffassungen erarbeitet oder öffentlich ausspricht. So sieht das System z. B. von einer Verfolgung folgender Personen ab:

 

Norman Finkelstein, Politologe jüdischer Abstammung aus New York in seinem Werk „Die Holocaust Industrie“ Piper Verlag

J.G. Burg, Jüdischer Funktionär in seinen Werken: „Schuld und Schicksal“ Schütz Verlag sowie „Sündenböcke“ Ederer Verlag

Paul Rassinier, französischer Jude und Widerstandskämpfer sowie ehemaliger Insasse im KL Buchenwald in seinem Werk „Was ist Wahrheit?“ Druffel Verlag

 

Aber auch Nichtjuden gehören dazu wie zum Beispiel:

 

Fritjof Meyer, Leitender Spiegel-Redakteur und Dipl. Politologe mit seiner Veröffentlichung in der Zeitschrift "Osteuropa" Nr. 5, Seiten 631 bis 641 im Jahre 2002. Titel: "Die Zahl der Opfer von Ausschwitz. Neue Erkenntnisse durch neue Archivfunde". Die Herausgeberin ist die ehemalige Bundestagspräsidentin Rita Süßmuth. In dem Werk des Fritjof Meyer wird die Zahl der Ausschwitz-Opfer um 90% reduziert!

 

Interessant hierbei ist, daß David Irving, Ernst Zündel, Germar Rudolf und Siegfried Verbeke die neuen Erkenntnisse schon lange vor Fritjof Meyer erkannt und veröffentlicht haben. Dafür sollen sie jetzt abgeurteilt und aus dem Verkehr gezogen werden, obwohl die deutsche Justiz, wie gesagt, auf eine Anklage wegen §130 StGB gegen Fritjof Meyer oder Rita Süßmuth verzichtet.

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Vorgänge in Bezug auf diejenigen, die das offizielle Geschichtsbild der Nachkriegsordnung der Siegermächte in Frage stellen, erinnern an die Inquisition des Mittelalters. Auch damals geschah das unfaßbare Unrecht in Formen des Rechts, des Rechtes der römisch-katholischen Kirche und deren Unterstützer. Die Dogmen der Kirche sollten nicht angetastet werden und konnten sich gegen die Erkenntnisse der aufkommenden Wissenschaften nur mittels Feuer und Schwert eine gewisse Zeit lang erhalten, aber um welchen Preis?

In der ehemaligen Sowjetunion wurden Leute wie Alexander Solschenizyn oder Lew Kopelew zu Geisteskranken oder zu Verbrechern erklärt und verfolgt bzw. weggesperrt.

Heute ist es ähnlich; diejenigen, die von ihren selbstverständlichen und durch internationale und nationale Gesetze garantierten Menschenrechten Gebrauch machen und die heutigen Dogmen in Frage stellen, werden mittels „Sondergesetzen und Bestimmungen“ einfach kriminalisiert, gesellschaftlich ausgegrenzt und abgeurteilt. Es stellt sich ohnehin die Frage, wieso geschichtliche Darstellungen mittels Strafgesetzen geschützt werden müssen, denn Spinnereien – sofern es sich um solche handel t- werden von denkenden und aufgeklärten Menschen als solche erkannt und erledigen sich meist von selbst.

 

Das „Sondergesetz“ der Bundesrepublik Deutschland ist der §130 StGB, das „Sondergesetz“ Österreichs ist der §3g Verbotsgesetz und die „Sonderbestimmung“ in beiden Ländern ist die sog. „Offenkundigkeit“.

 

Für Angeklagte, die sich in dem Gestrüpp des §130 verfangen haben, ist es kaum möglich, einer Verurteilung zu entgehen, denn die Infragestellung allein stellt eine Art der Blasphemie dar, und die Offenkundigkeit läßt keine andere Deutung mehr zu als die von Staatswegen akzeptierte. Das heißt, wer nach diesem §130 angeklagt wird, ist schon vor dem Prozeß so gut wir verurteilt, zumindest aber gesellschaftlich tot! Lediglich das Strafmaß muß noch festgesetzt werden. Weiterhin ist die Sonderfunktion dieses Gesetzes schon daran zu erkennen, daß es nur in eine Richtung wirkt, d.h. es schützt allein die Stellung der Minderheiten in Deutschland. Wenn durch das Bildungssystem der BRD irregeleitete Jugendliche ihre volksverhetzenden Parolen wie „Deutschland verrecke!“ irgendwo aufsprühen, bleibt das immer ohne Folgen. Es richtet sich hierbei doch nur gegen die Mehrheitsbevölkerung nämlich, gegen die Deutschen.

 

Bei diesem §130 StGB ist die Legitimität schon seit Jahren Gegenstand juristischer Diskussionen, denn Sondergesetze sind eben schon immer Instrumente zur Disziplinierung bestimmter Gruppen und/oder Personen gewesen und deshalb verstoßen sie gegen die allgemeinen Sitten.

Der ehemalige Vorsitzende Richter beim Landgericht Hamburg Dr. Günter Bertram äußerte sich in der Neuen Juristischen Wochenzeitschrift (NJW Heft 21/2005, Seite 1476 ff) wie folgt:

„Paragraph 130 StGB enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht damit insoweit zur Verfassung und Meinungsfreiheit im Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich hier zu einer Richtungsänderung durchringen und- über 60 Jahre nach dem Ende des „Dritten Reiches“ einen weitgetriebenen deutschen Sonderweg verlassen, um zu normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaates zurückzukehren.“

 

Überholte Dogmen, vom Staat festgesetzte historische Bewertungen, und die zur Aufrechterhaltung solcher Dogmen und Bewertungen geschaffenen Strafgesetze haben in einer aufgeklärten Welt und in einer Demokratie  überhaupt keine Existenzberechtigung. Egal wer davon den Nutzen oder den Schaden hat, oder aus welchen Motiven heraus, denn die Prinzipien, die ich am Anfang aus der UNO-Charta, aus der Deklaration der allgemeinen Menschenrechte, aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und aus dem Grundgesetz erwähnt habe, dulden kein Wegsehen und keine Indifferenz.

 

In der Hoffnung auf eine baldige Antwort und auf entsprechende Maßnahmen seitens Ihrer Organisation zu Gunsten der vier Inhaftierten verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.

 

 

Ingo Stawitz

Uetersen den 27.12.2005 




Hier die lapidare Antwort  dieser "Menschenrechtsorganisation" - handschriftlich hingeschmiert:

die Antwort von Amnesie International

Welches die "guten Gründe" sind, wurde nicht erwähnt !


NPD Göttingen - BRD
 24.01.2006