Die Brüsseler Polit-Kommissare haben wieder einen derben Rückschlag
erlitten: der von unseren hochbezahlten Bundestagsschlafmützen widerstandslos
und ohne öffentliche Diskussion abgenickte "Europäische Haftbefehl"
wurde von der letzten halbwegs vertrauenswürdigen Instanz der brd, dem
Bundesverfassungsgericht, für nichtig erklärt, da er mit dem Grundgesetz
nicht vereinbar sei.
Die brd-Politiker scheinen den Amtseid nicht richtig verstanden zu haben.
Sie lassen kaum eine Gelegenheit aus, den Schaden des Deutschen Volkes zu
mehren und Nutzen von ihm zu wenden. Was dringend geboten wäre, unterlassen
sie, aber was sie tun, verstößt mitunter gegen ihre eigenen Gesetze.
Der Europäische Haftbefehl hätte es ermöglicht, dass ein Deutscher
auf Grund eines in einem
beliebigen EU-Mitgliedsland, z.B. Litauen, gestellten Auslieferungsantrags zwangsweise
deportiert werden müsste, ohne dass er rechtlich dagegen vorgehen könnte.
Und das womöglich für eine Tat, die in Deutschland gar nicht strafbar
wäre - da dies von Deutschen Gerichten ja nicht geprüft werden
könnte. Dabei heißt es im Grundgesetz unmissverständlich:
kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Hier die Begründung des Bundesverfassungsgerichts für das Urteil,
in dem es einem syrischen brd-Bürger Recht gegeben hat, der gegen seine
Auslieferung nach Spanien geklagt hatte:
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 64/2005 vom 18. Juli 2005
Zum Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 -
Europäisches Haftbefehlsgesetz nichtig
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 18. Juli
2005 das Europäische Haftbefehlsgesetz für nichtig erklärt.
Das Gesetz greife unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit
(Art. 16 Abs. 2 GG) ein, da der Gesetzgeber die ihm durch den Rahmenbeschluss
zum Europäischen Haftbefehl eröffneten Spielräume nicht für
eine möglichst grundrechtsschonende Umsetzung des Rahmenbeschlusses
in nationales Recht ausgeschöpft habe. Zudem verstoße das Europäische
Haftbefehlsgesetz aufgrund der fehlenden Anfechtbarkeit der (Auslieferungs-)
Bewilligungsentscheidung gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).
Solange der Gesetzgeber kein neues Ausführungsgesetz zu Art. 16 Abs.
2 Satz 2 GG erlässt, ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen
daher nicht möglich. Damit war die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers,
der auf Grund eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung an
Spanien ausgeliefert werden soll (Pressemitteilung Nr. 20/2005 vom 24. Februar
2005), erfolgreich. Der Beschluss des Oberlandesgerichts und die Bewilligungsentscheidung
der Justizbehörde wurden aufgehoben.
Der Richter Broß, der die Entscheidung im Ergebnis mitträgt, der
Richter Gerhardt und die Richterin Lübbe-Wolff haben der Entscheidung
jeweils eine abweichende Meinung angefügt. Der Entscheidung liegen im
Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Das Europäische Haftbefehlsgesetz verstößt gegen Art.
16 Abs. 2 Satz 1 GG (Auslieferungsverbot), weil der Gesetzgeber bei der Umsetzung
des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl die Anforderungen
des qualifizierten Gesetzesvorbehalts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht
erfüllt hat.
Grundlage des Verbots der Auslieferung Deutscher ist Art. 16 Abs. 2 Satz
1 GG. Das Grundrecht gewährleistet die besondere Verbindung der Bürger
zu der von ihnen getragenen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers
zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der
Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen
werden kann. Der Schutz deutscher Staatsangehöriger vor Auslieferung
kann allerdings nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG unter bestimmten Voraussetzungen
durch Gesetz eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Auslieferungsschutzes
ist kein Verzicht auf eine für sich genommen essentielle Staatsaufgabe.
Die in der "Dritten Säule" der Europäischen Union (polizeiliche
und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) praktizierte Zusammenarbeit
in Form einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist gerade auch mit Blick
auf den Grundsatz der Subsidiarität ein Weg, um die nationale Identität
und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.
Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss
über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses
so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit
verhältnismäßig ist. Insbesondere hatte er dafür Sorge
zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend
erfolgt. Mit dem Auslieferungsverbot sollen gerade auch die Grundsätze
der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung
betroffenen Deutschen gewahrt werden. Der Grundrechtsberechtigte muss
sich darauf verlassen können, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes
Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird. Das
Vertrauen in die eigene Rechtsordnung ist dann in besonderer Weise geschützt,
wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen
Inlandsbezug hat. Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht,
muss grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt
rechnen. Anders fällt die Beurteilung hingegen aus, wenn die vorgeworfene
Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung
handelt, muss damit rechnen, hier auch zur Verantwortung gezogen zu werden.
Diesem Maßstab wird das Europäische Haftbefehlsgesetz nicht gerecht.
Es greift unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit
ein. Der Gesetzgeber hat es versäumt, den grundrechtlich besonders
geschützten Belangen deutscher Staatsangehöriger bei der Umsetzung
des Rahmenbeschlusses hinreichend Rechnung zu tragen, insbesondere hat
er die durch das Rahmenrecht vorgegebenen Spielräume nicht ausgeschöpft.
Er hätte eine grundrechtsschonendere Umsetzung wählen können,
ohne gegen die bindenden Ziele des Rahmenbeschlusses zu verstoßen.
So etwa erlaubt der Rahmenbeschluss den vollstreckenden Justizbehörden,
die Vollstreckung des Haftbefehls zu verweigern, wenn er sich auf Straftaten
erstreckt, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates begangen worden
sind. Für solche Taten mit maßgeblichem Inlandsbezug hätte
der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen müssen, die Auslieferung
Deutscher zu verweigern. Darüber hinaus weist das Haftbefehlsgesetz
eine Schutzlücke hinsichtlich der Möglichkeit auf, die Auslieferung
wegen eines in gleicher Sache im Inland laufenden strafrechtlichen Verfahrens
oder deshalb abzulehnen, weil ein inländisches Verfahren eingestellt
oder schon die Einleitung abgelehnt worden ist. In diesem Zusammenhang hätte
der Gesetzgeber die Regelungen der Strafprozessordnung daraufhin überprüfen
müssen, ob Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, von einer Strafverfolgung
abzusehen, im Hinblick auf eine mögliche Auslieferung gerichtlich überprüfbar
sein müssen. Die Defizite der gesetzlichen Regelung werden auch nicht
dadurch hinreichend kompensiert, dass die Regelungen des Europäischen
Haftbefehlsgesetzes die Verbüßung einer im Ausland verhängten
Freiheitsstrafe im Heimatstaat vorsehen. Dies ist zwar grundsätzlich
eine Schutzmaßnahme für die eigenen Staatsbürger, aber sie
betrifft lediglich die Verbüßung der Strafe und nicht bereits
die Strafverfolgung.
2. Durch den Ausschluss des Rechtsweges gegen die Bewilligung einer Auslieferung
in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verstößt das
Europäische Haftbefehlsgesetz gegen Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie).
Das Europäische Haftbefehlsgesetz übernimmt teilweise die im Rahmenbeschluss
vorgesehenen Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen
Haftbefehls abgelehnt werden kann. Dabei hat sich der deutsche Gesetzgeber
im Wesentlichen für eine Ermessenslösung entschieden. Die Ergänzung
des Bewilligungsverfahrens um benannte Ablehnungsgründe führt dazu,
dass die Bewilligungsbehörde bei Auslieferungen in einen Mitgliedstaat
der Europäischen Union nicht mehr nur über außen- und allgemeinpolitische
Aspekte des Auslieferungsersuchens entscheidet, sondern in einen Abwägungsprozess
eintreten muss, der insbesondere die Strafverfolgung im Heimatstaat zum Gegenstand
hat. Die Anreicherung des Bewilligungsverfahrens um weitere ermessensgebundene
Tatbestände bewirkt eine qualitative Veränderung der Bewilligung.
Die zu treffende Abwägungsentscheidung dient dem Schutz der Grundrechte
des Verfolgten und darf richterlicher Prüfung nicht entzogen werden.
3. Das Europäische Haftbefehlsgesetz ist nichtig. Der Gesetzgeber
wird die Gründe für die Unzulässigkeit der Auslieferung Deutscher
neu zu fassen haben und die Einzelfallentscheidung über die Auslieferung
als abwägenden Vorgang der Rechtsanwendung ausgestalten. Des Weiteren
sind Änderungen bei der Ausgestaltung der Bewilligungsentscheidung und
ihres Verhältnisses zur Zulässigkeit notwendig. Solange der
Gesetzgeber kein neues Ausführungsgesetz zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
erlässt, ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen
an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht möglich.
Im Übrigen können Auslieferungen auf der Grundlage des Gesetzes
über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung
vor dem Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes erfolgen.
Zum Sondervotum des Richters Broß
Richter Broß folgt der Senatsmehrheit im Ergebnis, nicht aber in der
Begründung. Das Europäische Haftbefehlsgesetz sei bereits deshalb
nichtig, weil es nicht dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 23 Abs. 1 Satz
1 GG) Rechnung trage. Eine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
komme nur insoweit in Betracht, als eine Verwirklichung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs
im Inland aus tatsächlichen Gründen im konkreten Einzelfall zum
Scheitern verurteilt wäre. Nur dann sei der Weg für eine Aufgabenwahrnehmung
durch die nächsthöhere Ebene - die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union - frei. Der Senat verkenne die Bedeutung und Tragweite des Grundsatzes
der Subsidiarität und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,
wenn er es für statthaft erachtet, bei Straftaten mit maßgeblichem
Auslandsbezug eine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ohne jede
materielle Einschränkung vorzusehen. Das Vertrauen des Verfolgten
in die eigene Rechtsordnung sei gerade auch dann in besonderer Weise geschützt,
wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung maßgeblichen
Auslandsbezug aufweist. Vor allem hier müssten sich die Schutzpflicht
des Staates und der Grundsatz der Subsidiarität beweisen - nicht erst
bei Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug.
Zum Sondervotum der Richterin Lübbe-Wolff
Die Richterin Lübbe-Wolff teilt die Auffassung der Senatsmehrheit, dass
das Europäische Haftbefehlsgesetz den Grundrechten potentiell Betroffener
nicht hinreichend Rechnung trägt, folgt aber Teilen der Begründung
und dem Rechtsfolgenausspruch nicht. Um Verfassungsverstöße auszuschließen,
hätte die Feststellung genügt, dass für bestimmte näher
bezeichnete Fälle Auslieferungen auf der Grundlage des Gesetzes bis
zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Neuregelung nicht zulässig
sind. Mit der Nichtigerklärung des Gesetzes werde dagegen die Auslieferung
aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auch in verfassungsrechtlich
völlig unproblematischen Fällen ausgeschlossen - beispielsweise
sogar die Auslieferung von Staatsangehörigen des ersuchenden Staates
wegen in diesem Staat begangener Taten. Die Bundesrepublik Deutschland werde
so zu Verstößen gegen das Unionsrecht gezwungen, die ohne Verfassungsverstoß
hätten vermieden werden können. Auf der Grundlage des gebotenen
engeren Rechtsfolgenausspruchs müsste auch die nun fällige erneute
Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht notwendigerweise zugunsten des
Beschwerdeführers ausfallen. Denn ob der Fall des Beschwerdeführers
zu einer der Fallgruppen gehöre, für die die Regelungen des Europäischen
Haftbefehlsgesetzes unzureichend sind, seibislang nicht geklärt.
Zum Sondervotum des Richters Gerhardt
Nach Auffassung des Richters Gerhardt wäre die Verfassungsbeschwerde
zurückzuweisen gewesen. Die Nichtigerklärung des Europäischen
Haftbefehlsgesetzes stehe mit dem verfassungs- und unionsrechtlichen Gebot,
Verletzungen des Vertrags über die Europäische Union möglichst
zu vermeiden, nicht im Einklang. Der Senat setze sich in Widerspruch zur
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, der
in seinem Pupino-Urteil vom 16. Juni 2005 den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
der Mitgliedstaaten bei der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auch
und gerade für die Umsetzung von Rahmenbeschlüssen hervorgehoben
habe. Die mit dem Auslieferungsverbot des Grundgesetzes verfolgten Schutzziele
würden durch den Rahmenbeschluss und das Europäische Haftbefehlsgesetz
erreicht. Der für die Auslegung des Rahmenbeschlusses zuständige
Europäische Gerichtshof werde der Durchsetzung einer exzessiven Strafgesetzgebung
eines Mitgliedsstaates entgegentreten. Das Europäische Haftbefehlsgesetz
ermögliche es, die Auslieferung in den Fällen abzulehnen, in denen
die Durchführung eines Strafverfahrens im Ausland den Betroffenen unverhältnismäßig
belaste. Auch wenn die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung
im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt sei, bestehe nach der entsprechenden
Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht kein Anlass für die
Annahme, dass Behörden und Gerichte ihre selbstverständliche Pflicht
zur Beachtung dieses Gebots missachteten. Ein Rechtsschutzdefizit liege nicht
vor.
Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236 /04 -
Karlsruhe, den 18. Juli 2005
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