| Der Zündel- Prozess |
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| Angesichts
der zunehmenden Repression, des ständig drohenden
Gedankenpolizeiwesens und Denunziantums in der brd sei der Hinweis
vorausgeschickt,
dass wir hier wertungsfrei berichten, um die Öffentlichkeit
über einen Prozess zu informieren, den die gelenkten Systemmedien
entweder verschweigen oder aber exterm einseitig voreingenommen
wiedergeben - ganz im Stil totalitärer Systeme. Die
Argumentation der Verteidigung machen wir uns ebenso wenig zu eigen wie
die der Anklage.
das
Verfahren einzustellen bzw. bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts
zur Frage, ob § 130 Abs. 3 und 4 StGB-BRD mit dem Grundgesetz –
insbesonder Die Einstellung sei angezeigt,
weil § 130 StGB-BRD keine Rechtsnorm
sei, sondern eine Anordnung einer dem Deutschen Reich feindlichen
Fremdmacht.
Als solche stelle diese Bestimmung einen Verstoß gegen das
völkerrechtliche
Interventionsverbot (Art. 43 Haager Landkriegsordnung - HLKO - von
1907) dar.
Ihre Anwendung auf dem Gebiet des Deutschen Reiches wäre ein
Völkerrechtsdelikt. In ihrer Argumentation stützt sich die
Verteidigerin auf
die Grundsatzrede, die Prof. Dr. Carlo Schmid, einer der prägenden
„Väter“ des Grundgesetzes, am 8. September 1948 vor dem
Parlamentarischen Rat gehalten hat. Danach sei die Bundesrepublik
Deutschland kein Staat sondern nur die „Organisationsform einer
Modalität
der Fremdherrschaft“ über das Deutsche Volk. Mit der Schaffung
dieses
Konstrukts hätten die westlichen Siegermächte gegen das
Völkerrecht verstoßen.
Deshalb erzeuge das Grundgesetz keinerlei Rechtswirkungen sondern habe
angesichts der gegebenen Machtverhältnisse nur eine rein
tatsächliche
Bedeutung. In der Verteidigungsschrift
heißt es u.a.: „Die
Verteidigung ist sich dessen bewußt, daß in dieser
Schutzschrift nicht nur
ungewohnte und auf den ersten Blick absurd erscheinende Tatsachen und
Argumentationen
aufgeführt, sondern auch besonders heikle Tabus angesprochen und
gebrochen
werden..... Daß
diese
Tatsachen dem Leser zunächst völlig absurd erscheinen, liegt
an einer
jahrzehntelangen massiven zielbewußten einseitigen Beeinflussung,
insbesondere
durch die nur vorgeblich unabhängigen Medien..... Jedenfalls
die §§ 90a und 130 Abs. 3 StGB-BRD sind nicht
Bestandteil der
Rechtsordnung des Deutschen Reiches sondern Ausfluß des
fremdherrschaftlichen
Willens, vermittels des Besatzungskonstrukts „Bundesrepublik
Deutschland“ den Nationalstaat des Deutschen Volkes, das Deutsche
Reich,
- von den Reichsbürgern unbemerkt - zu zerstören und das
Deutsche Volk in die
talmudische Sklaverei abzuführen. Die §§
90 ff. StGB-BRD sind Ausdruck einer Propagandalüge. Den
Deutschen soll mit dem Grundgesetz Eigenstaatlichkeit vorgetäuscht
und dadurch
der Umstand, daß der Vernichtungskrieg gegen das Deutsche Volk
andauert, der Wahrnehmung entzogen werden. Dieser wird gegenwärtig
mit den
Waffen der
psychologischen Kriegsführung als Seelenmord am Deutschen Volk
geführt. Das
schwerste Geschütz ist hier die Holocaust-Propaganda. Das
Maulkorbgesetz (§ 130 StGB-BRD) und die
„Staatsschutzbestimmungen“ (§§ 80 – 101 a StGB_BRD)
erweisen sich als Rüstungen des Feindes gegen das Deutsche
Reich.[1]
Der
strafbewehrte Zwang, die
Behauptung von den 6 Millionen in Deutschen Konzentrationslagern
getöteten Juden zu glauben bzw. nicht in Frage zu stellen, ist ein
Todesurteil
über das Deutsche Volk, denn das induzierte Schuldbewußtsein
tötet dieses Volk.
Niemals kann dieser „Zwang mit Todesfolge“ als allgemeiner Wille
des Deutschen Volkes gelten – gleichgültig, was sich in der
Geschichte zugetragen haben mag. Hier zeigt sich
überdeutlich, daß wir
fremdem – uns tod-feindlichem – Willen unterworfen sind. Denn was
ist der allgemeine (vernünftige) Wille eines Volkes? Doch wohl der
Wille, sich
zu erhalten und sich frei zu entfalten. Schon deshalb ist §
130 StGB-BRD
kein Gesetz, sondern eine völkerrechtswidrige Anordnung der
Fremdherrschaft.
Die durch diese Bestimmung geschützte Propagandalüge ist
eines der größten
Kriegsverbrechen der Menschheitsgeschichte. Es wird dereinst mit Wucht
auf die
Täter zurückfallen..... Stefan Huster hat 1996 in
der Neuen
Juristischen Wochenschrift (Heft 8/1996 S. 487 ff.) überzeugend
dargelegt, daß
§ 130 Abs. 3 StGB mit Artikel 5 Abs. I S. 1 GG unvereinbar
ist: § 130
Abs. 3 StGB stelle „ersichtlich geradezu den Musterfall einer Norm dar,
die auf diese (vom Bundesverfassungsgericht näher bestimmten)
Weise gegen eine
bestimmte inhaltliche Meinung gerichtet ist“ (a.a.O. S. 489, linke
Spalte
). Statt daraus die Konsequenz zu ziehen, daß dieses Gesetz vom
Bundesverfassungsgericht kassiert werden müsse, arbeitete er ein
Programm der
regelrechten Rechtsbeugung aus, „um
– wie er es bezeichnet - §
130
III StGB das gewünschte Anwendungsfeld zu eröffnen.“
Von wem
gewünscht? Und aus welchen Interessen? In die
gleiche Richtung argumentierte noch im Jahre 2003 Winfried
Brugger im
Archiv des öffentlichen Rechts, Band 128 (2003) S. 372 [403]. Im Jahre
2005 beginnt sich der Wind
zu drehen. Bereits eröffnete Holocaustverfahren geraten ins
Stocken und werden
„auf Eis gelegt“, wenn durch die neue Verteidigungsstrategie ein
organisierender Hintergrund wahrnehmbar wird... Dabei ist in einigen
Fällen die
Untätigkeit des Gerichts schon nach Jahren zu messen. In der
– auf unbestimmte Zeit vertagten – Hauptverhandlung gegen die
„Viererbande“ vor dem Amtsgericht Bernau erklärte der Leitende
Oberstaatsanwalt Im
Mai 2005 reagierten die Holocaustjuristen in der Öffentlichkeit
mit einem
Aufsatz, der in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW Heft 21/2005
S. 1476
ff.) erschien. Er stammt aus der Feder des Vorsitzenden Richters beim
Landgericht (Hamburg) i.R., Dr. Günter Bertram, selbst ein
erfahrener Haudegen
an der Holocaustfront. Dieser eröffnet seine Darlegungen mit dem
Eingeständnis: "§
130 StGB enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht
damit und insoweit zu
Verfassung und Meinungsfreiheit im Widerspruch. Der Gesetzgeber
muß sich hier
zu einer Richtungsänderung durchringen und - über 60 Jahre
nach dem Ende des
'Dritten Reiches' - einen weit vorangetriebenen deutschen Sonderweg
verlassen,
um zu den normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaates
zurückzukehren." Bertram
wirft dem Bundesverfassungsgericht vor, sich ungeachtet "der inzwischen
erhobenen und sich aufdrängenden Bedenken" vor einer Stellungnahme
zu §
130 Abs. 3 StGB-BRD zu drücken. Letzteres
ist besonders bemerkenswert, weil darin für Juristen erkennbar die
Aufforderung
enthalten ist, die laufenden Holocaustverfahren vorläufig
einzustellen und per
Vorlagebeschluß nach Art. 100 GG den „Schwarzen Das mit dem Fall Zündel befaßte Gericht möge sich um Recht und Gerechtigkeit, um die Wahrheit und nicht zuletzt auch um das Vaterland verdient machen, indem es diese Anregung aufgreift.“ |
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| Horst Mahler |
23.10.2005 |
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